Satzung

Heimatverein

Worms – Pfiffligheim


von 1995

beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 28. August 1995
in Worms-Pfiffligheim
(mit Änderungen vom 20.11.1995
mit Änderungen vom 21.02.2000
mit Änderung vom 25.02.2002)


P r ä a m b e l


Im Jahre 1898 wurde Pfiffligheim in die Stadt Worms eingemeindet. Die sich dann vollziehende Ent- wicklung hatte zur Folge, daß Pfiffligheim vieles von seiner Identität eingebüßt hat und Traditionen verloren gegangen sind. Heute hat Pfiffligheim wieder ein aktives Vereinsleben, das insbesondere sportlichen und kulturellen Zwecken dient. Mit der Gründung der Interessengemeinschaft Piffelkumer Kerb ist außerdem eine alte Pfiffligheimer Tradition erfolgreich wieder aufgenommen und fortgeführt worden. Der Heimatverein Pfiffligheim soll, wie nachfolgend näher beschrieben ( § 2 ), dazu beitragen, daß die Identität von Pfiffligheim unter Anknüpfung an Traditionen weiter gestärkt und entwickelt wird.


§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Worms-Pfiffligheim“.

b) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Worms-Pfiffligheim. Es ist vorgesehen, den Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eintragen zu lassen. Nach seiner Eintragung führt er den Namen


„Heimatverein Worms-Pfiffligheim e.V.“.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde, Heimatpflege und Traditionen in Pfiffligheim. Der Satzungszweck wird (insbesondere) verwirklicht durch die

– Unterstützung bei der Fortschreibung der Chronik von Pfiffligheim, sammeln und dokumentieren mündlicher Überlieferungen und vorhandener Unterlagen
– Pflege und Erhaltung öffentlicher Natur- und Baudenkmäler in Verbindung mit den kommunalen Institutionen
– Maßnahmen zur Verschönerung von Pfiffligheim
– Aktivitäten zur Imagepflege des Ortsteiles Worms-Pfiffligheim


§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

e) Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßige Kostenerstattung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

b) Neben natürlichen können auch juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften Mitglied werden. In diesen Fällen vertritt der Vorsitzende oder der benannte Stellvertreter den Verein, die juristische Person, die Personenvereinigung oder Körperschaft.

c) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 8 dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ablehnende Entscheidung ist nicht zu begründen. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

d) Personen, die sich in besonderer Weise um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß und Wiederaufnahme

a) Die Mitgliedschaft endet

– durch Tod,
– durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der bis spätestens drei Monate vor dessen Ende dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß,
– durch Ausschluß. Der Antrag auf Ausschluß muß vom Vorstand oder mindestens von drei Mitgliedern beantragt werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

b) Über die Wiederaufnahme entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Die frühere Mitgliedschaft wird angerechnet.

§ 6 Beiträge

a) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Möglichkeit der Einrichtung eines Familienbeitrages. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

b) Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.

c) Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 1.01. eines jeden Jahres für das damit beginnende neue Geschäftsjahr und zahlbar bis längstens zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres.

d) Der Verein nimmt auch jederzeit Spenden in beliebiger Höhe entgegen, die wie Beiträge nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet werden dürfen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

– Vorsitzender
– zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
– Kassenführer
– Schriftführer
– bis zu zehn Beisitzer
– bis zu zwei Jugendvertreter als Beisitzer

Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführer und der Schriftführer bilden den GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTAND. Der geschäftsführende Vorstand bildet zusammen mit den Beisitzern den ERWEITERTEN VORSTAND.

b) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

c) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenführer und der Schriftführer. Der Vorsitzende und ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten jeweils
gemeinsam.

d) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Kassenführer verwaltet die Kasse/das Vereinsvermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung auf das Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Kassenführer nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und wickelt den Geldverkehr mit der Bank ab.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Den Jahresbericht des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c) die Neuwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer (in zweijährigem Turnus),

d) Satzungsänderungen sowie

e) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens am 31. März statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter gleichzeitiger Zustellung der Tagesordnung ein.

Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung und muß den Mitgliedern fristgerecht zugegangen sein. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle Mitglieder (auch nichtnatürliche Personen) haben nur eine Stimme.

Wahlen erfolgen, wenn Einigkeit besteht, offen durch Handzeichen. Wird Einwendung gegen eine solche Abstimmung erhoben, ist schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung muß jährlich mindestens einmal erfolgen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit von drei Vierteilen der Versammlung erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Worms zu, die dies für gemeinnützige Zwecke in Pfiffligheim verwenden muß.


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